Gutachten

Grundsätzlich muß bei KFZ-Tauglichkeits-Überprüfungen zwischen einem „amtlichen Sehtest“ und einer augenärztlichen Begutachtung unterschieden werden.

Sehtestbescheinigungen sind nur für die Fahrerlaubnis-klassen A und B vorgesehen und werden von amtlich anerkannten Sehteststellen (z. B. Optikfachgeschäfte, TÜV) ausgestellt. Darin wird lediglich eine Mindestsehschärfe bestätigt. Andere Sehfunktionen, die für die Fahrtüchtigkeit von entscheidender Bedeutung sind (Gesichtsfeld, räumliches Sehvermögen, Farbensehen, Dämmerungssehen, Blendungsempfindlichkeit), werden nicht untersucht! Dadurch können verkehrsrelevante Augenerkrankungen und Sehfehler übersehen werden.

Augenärztliche Gutachten überprüfen und bewerten im Gegensatz zu einem „amtlichen Sehtest“ immer alle verkehrsrelevanten Sehfunktionen und beschränken sich ausdrücklich nicht auf die Prüfung der Mindestvoraussetzungen. Die für die Gutachtenerstellung notwendigen Untersuchungen richten sich grundsätzlich nach den gesetzlich vorgeschriebenen „Mindestanforderungen an das Sehvermögen“ der Fahr-erlaubnisverordnung (FeV) und nach den aktuellen Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft.

Bei erstmaliger Beantragung eines Führerscheins der Klassen A und B sollten Sie statt eines „Sehtests“ein vollständiges augenfachärztliches Gutachten erstellen lassen, um eventuelle Einschränkungen der Fahrtauglichkeit zu erkennen. Dabei werden alle verkehrs-relevanten Sehfunktionen aktuell überprüft. Diese Untersuchungen dienen Ihrer Sicherheit! Ein vollständiges augenfachärztliches Gutachten ist auch dann notwendig, wenn Sie den sog. „Sehtest“ zum Beispiel beim Optiker nicht bestehen.

Bei erstmaliger Beantragung eines Führerscheins der Klassen C und D, bei Beantragung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie bei den gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungsuntersuchungen ab dem 50. Lebensjahr muß nach den Richtlinien der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) immer ein vollständiges augenfachärztliches Gutachten erstellt werden.
 

Nach den Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. müssen die Vorraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch ein augenärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

Der Umfang der Untersuchung ist vorgeschrieben. Neben einem Sehschärfetest mit und ohne Sehhilfe muß insbesondere das Farbsehvermögen, das Hörvermögen und ggf. das Gesichtsfeld geprüft werden. Außerdem müssen Augenerkrankungen ausgeschlossen werden.

Alle Untersuchungen müssen neu durchgeführt werden. Auf bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen darf nicht zurückgegriffen werden.
 

Für die Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld, Landesblinden- bzw. Landespflegegeld sind bestimmte augenärztliche Untersuchungen vorgeschrieben.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld sind erfüllt, wenn die Sehschärfe des besseren Auges weniger als 2 Prozent beträgt oder wenn eine vergleichbare Störung des Sehvermögens vorliegt.

Neben einer genauen Prüfung der Sehschärfe ist insbesondere eine Gesichtsfelduntersuchung vorgeschrieben sowie eine Augenuntersuchung.

Alle Untersuchungen müssen neu durchgeführt werden. Auf bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführte Untersuchungen darf nicht zurückgegriffen werden.
 

Die Kosten für Bescheinigungen, Befundberichte, Atteste und Gutachten werden weder von gesetzlichen Krankenkassen noch von privaten Krankenversicherungen übernommen. Sie müssen direkt vom Auftraggeber des Gutachtens bezahlt werden.

Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus dem ärztlichen Honorar für Beratungsleistungen und Untersuchungen und den Kosten für die schriftliche Gutachtenabfassung einschließlich Nebenkosten (Schreibgebühren). Das Honorar richtet sich nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. In der Regel wird ein Abrechnungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 angewendet. Bei besonders aufwändigen Begutachtungen wird ggf. ein besonderes Honorar vereinbart.

Bitte beachten Sie, daß sämtliche Gutachtenkosten auch dann anfallen und zu bezahlen sind, wenn aufgrund der Untersuchung die Voraussetzungen für die Ausstellung des gewünschten Gutachtens nicht vorliegen.
 

Terminvereinbarung

Für gutachterliche Untersuchungen haben wir in unserer Praxis spezielle Termine vorgesehen. So können wir auch sehr kurzfristig, gerne auch am gleichen Tag, ein Gutachten erstellen. Bitte rufen Sie zwecks Terminvereinbarung unter folgender Telefonnummer an: 02632-494930.

FACHÄRZTIN FÜR AUGENHEILKUNDE

Julia M. Claßen-Hartl
Läufstrasse 4  |  56626 Andernach

T  02632 494930  |  info@augenarzt-andernach.de

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